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bc connect - Anleger können Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden

17. März 2022 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Das Amtsgericht Chemnitz hat am 15. März 2022 das Insolvenzverfahren über die bc connect GmbH regulär eröffnet (Az.: 314 IN 1922/21). Anleger können ihre Forderungen nun bis zum 18. Mai 2022 beim Insolvenzverwalter anmelden. Für die Anleger, die der bc connect Nachrangdarlehen gewährt haben, ist die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle ein erster Schritt, um sich vor finanziellen
Hansjörg Looser
Hansjörg Looser

Herr Rechtsanwalt Hansjörg Looser studierte an der Universität Konstanz sowie der Université d’Auvergne in Clermont-...

Das Amtsgericht Chemnitz hat am 15. März 2022 das Insolvenzverfahren über die bc connect GmbH regulär eröffnet (Az.: 314 IN 1922/21). Anleger können ihre Forderungen nun bis zum 18. Mai 2022 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Für die Anleger, die der bc connect Nachrangdarlehen gewährt haben, ist die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle ein erster Schritt, um sich vor finanziellen Verlusten zu schützen.

Auch wenn Nachrangdarlehen in einem Insolvenzverfahren nachrangig behandelt werden, sollten die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. „Nachrangklauseln sind häufig nicht wirksam vereinbart worden. Sind die entsprechenden Klauseln unwirksam, werden die Forderungen der Anleger auch nicht nachrangig behandelt. Das gilt es zu prüfen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hatte der bc connect GmbH im November 2021 die Einstellung und Abwicklung ihres unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. In einer Mitteilung der BaFin hieß es dazu, dass die bc connect auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder angenommen habe, ohne über die erforderliche Erlaubnis für das Einlagegengeschäft zu verfügen.

„Die Abwicklungsanordnung der BaFin ist ein deutlicher Hinweis, dass der Nachrang in den Darlehensverträgen der bc connect nicht wirksam vereinbart wurde und die Forderungen der Anleger gleichrangig mit den Forderungen der übrigen Gläubiger behandelt werden. Anleger sollten also keinesfalls darauf verzichten, ihre Forderungen anzumelden, denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden“, erklärt Rechtsanwalt Looser.

Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen der Gläubiger vollauf zu befriedigen. Anleger könne daher auch prüfen, ob sie Schadenersatzansprüche geltend machen können. Ansprüche können beispielsweise gegen die Anlageberater und -vermittler entstanden sein. Sie hätten die Anleger über das bestehende Risiko und insbesondere das Totalverlustrisiko bei Nachrangdarlehen aufklären müssen. Zudem hätten sie die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Sind sie diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben. Darüber hinaus können auch Schadenersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen geprüft werden.

Die Kanzlei BRÜLLMANN unterstützt Sie bei der Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren bis zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

 

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

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